Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand: Februar 2018

I. Geltungsbereich, Ausschluss von Einkaufsbedingungen

(1.) In diesen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: „Auftragnehmer“ bezeichnet die itp GmbH; „Auftraggeber“ bezeichnet einen Kunden, der dem Auftragnehmer einen Auftrag erteilt, welcher vom Auftragnehmer akzeptiert wird; „Waren“ bezeichnet alle in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Artikel (Geräte und Software) mit Ausnahme von Serviceleistungen; „Gerät“ bezeichnet das in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannte und vom Auftragnehmer gelieferte Gerät; „gewerbliche Schutzrechte“ bezeichnet Patente, Marken, Geschmacksmuster und jegliche Patent-, Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen, Urheber- oder Musterrechte sowie jegliche ähnlichen oder verwandten Rechte weltweit; „Lieferungen“ bezeichnet die Lieferung von Waren und Liefergegenständen, „Leistungen“ die Erbringung von Serviceleistungen und Dienstleistungen.“
(2.) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(3.) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt, sofern er diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder/und Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

(4.) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot und Auftragsbestätigung

(1.) Um eine Ware über das Online-Bestellformular zu bestellen muss diese vom Auftraggeber zunächst in den Warenkorb gelegt werden und anschließend muss die Bestellung abgeschickt werden. Hierfür ist eine Registrierung erforderlich, innerhalb welcher die Kundendaten und Versanddaten erfasst werden. Vor dem verbindlichen Abschicken der Bestellung erhält der Auftraggeber eine Zusammenfassung der einzelnen Produkte nebst den Preisen und dem Gesamtpreis unter Angabe der Umsatzsteuer. Die Bestellung wird ausgeführt durch Betätigung des mit „Bestellung abschicken“ bezeichneten Buttons.
(2.) Bestellt der Auftraggeber Lieferungen und/oder Leistungen über das Online-Bestellformular oder per E-Mail, bestätigt der Auftragnehmer zunächst den Zugang der Bestellung. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Im Falle einer Bestellung per E-Mail wird die Bestellung (einschließlich der Zugangsbestätigung) manuell bearbeitet.
(3.) Bei einer Bestellung über das Online-Bestellformular oder per E-Mail kommt der Vertrag erst mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder der Lieferung der Ware bzw. durch Leistungserbringung zustande. Die Zugangsbestätigung kann mit der Auftragsbestätigung verbunden werden. Die Auftragsbestätigung enthält eine Zusammenfassung der einzelnen bestellten Produkte nebst den Preisen und dem Gesamtpreis unter Angabe der Umsatzsteuer.
(4.) Bei Bestellungen per Brief, Fax oder Telefon kommt der Vertrag mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder der Lieferung der Ware bzw. durch Leistungserbringung zustande. In der Regel erfolgt bei derartigen Bestellungen vorher keine gesonderte Bestätigung des Zugangs einer Bestellung.
(5.) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(6.) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) dienen nur der Orientierung, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

III. Preis

(1.) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise der Waren verstehen sich ab Lager des Auftragnehmers, Rathausstr. 75-79, 66333 Völklingen ("Erfüllungsort"), zuzüglich Verpackung und Fracht, sowie zuzüglich aller mit dem Transport verbundenen Gebühren, Kosten und Steuern wie z.B. Zollgebühren, und ggf. Transportversicherung. Im Übrigen gilt für alle anderen Leistungen der Sitz des Auftragnehmers in 66333 Völklingen als Erfüllungsort.

(2.) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Lieferungen ins Ausland werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

IV. Lieferzeit, Leistungsfristen

(1.) Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur als Orientierung, es sei denn, dass der Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich eine feste Frist oder einen festen Termin zugesagt oder vereinbart hat. Sofern die Versendung der Ware vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2.) Eine etwa vereinbarte verbindliche Liefer-/Leistungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber und setzt voraus, dass die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Erfüllung der Vertragspflichten und sonstigen Verpflichtungen des Auftraggebers gegeben ist. Bei einer nachträglichen Änderung der Bestellung gilt eine zuvor vereinbarte Liefer-/Leistungsfrist als aufgehoben.
(3.) Der Auftragnehmer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

(4.) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung und Leistungserbringung, für Liefer- und Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Exportlizenz, Genehmigung, Antwort auf eine Bewertungsanfrage seitens der zuständigen Behörde(n) oder andere Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

V. Zahlungsbedingungen

(1.) Soweit nicht anders vereinbart, sind bei Bestellungen zur Lieferung nach Deutschland, Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab dem Abrechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab dem Abrechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Bestellungen zur Lieferung in andere Länder sind Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen ab dem Abrechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Als Zahlungsmittel wird Banküberweisung akzeptiert. Als weitere Zahlungsmittel werden nur Schecks aus Frankreich, Spanien und Irland und diese nur erfüllungshalber angenommen. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen, die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Durch Individualvereinbarung kann Vorkasse vereinbart werden.
(2.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(3.) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
(4.) Sollte der Auftraggeber aus anderen Geschäften mit dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug sein, steht dem Auftragnehmer aus dem aktuellen Vertragsverhältnis das Zurückbehaltungsrecht zu.
(5.) Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Preises für den Teil der Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
(6.) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Leistungen und Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer V.(5.) genannten Grenzen hinausgehen, sowie andere Ansprüche sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend haftet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(7.) Dem Auftraggeber steht bei Verzug ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung gesetzt hat mit der Erklärung, er lehne nach Ablauf der Frist die Annahme der Lieferung und Leistung ab, und die Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.

(8.) Der Auftraggeber wird auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung und/oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung und/oder Leistung besteht.

VI. Versand, Gefahrenübergang und Abnahme

(1.) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
(2.) Der Auftragnehmer hat das Recht die Versandart zu bestimmen, wenn eine bestimmte Versandart aufgrund der besonderen Art der Lieferung sachlich gerechtfertigt ist.
(3.) Die Art der Verpackung untersteht dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.
(4.) Die Gefahr geht bei Lieferung auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung am Erfüllungsort (Ziffer III. (1.)) zum Versand bereitgestellt ist, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten.
(5.) Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Bei Lieferung mit einer vereinbarten Abnahme geht die Gefahr mit Durchführung der Abnahme auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(6.) Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken erfolgen nur auf schriftliche Bestellung und auf Kosten des Auftraggebers.

VII. Mängelrügen

(1.) Die Lieferungen sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht binnen 14 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Lieferungen als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen 14 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(2.) Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Werktagen nach dem Erkennen durch den Auftraggeber gerügt werden.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung oder Serviceleistung

Bei Lieferungen und Serviceleistungen, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (VI.) nicht die in der Auftragsbestätigung und/oder in der Leistungsspezifikation aufgeführte Beschaffenheit aufweisen ("Sachmangel") haftet der Auftragnehmer wie folgt:
(1.) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 2 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634 a Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreiben. Sie gilt auch nicht in den Fällen einer mindestens fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in den Fällen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(2.) Die Gewährleistung für die Lieferungen erfolgt, sofern der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, zunächst nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung ("Nacherfüllung"). Im Falle der Ersatzlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, die mangelhafte Sache an den Auftragnehmer zurückzugeben und zurück zu übereignen.
(3.) Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist zu laufen.
(4.) Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er von der Sachmängelhaftung befreit.
(5.) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen zweimal als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(6.) Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel usw. wird keine Gewähr übernommen, sofern nicht insoweit Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.
(7.) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(8.) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

(9.) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

IX. Haftungsbeschränkungen

(1.) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen.
(2.) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Der Auftraggeber wird hierdurch insbesondere nicht von seiner Pflicht entbunden, die Waren für den beabsichtigten Verwendungszweck in eigener Verantwortung zu prüfen.
(3.) Ziffer IX. (1.) und Ziffer IX. (2.) gelten nicht, soweit der Auftragnehmer wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend haftet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.
(4.) Soweit der Auftragnehmer gemäß Ziffer IX. (3.) für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist diese Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
(5.) Soweit nicht ausdrücklich in den Auftragsunterlagen angegeben, agiert der Auftragnehmer nicht als Sachverständiger oder Gutachter.

(6.) Soweit die Haftung nach Ziffer IX. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

X. Eigentumsvorbehalt

(1.) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, einschließlich aller Nebenkosten, vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Auftragnehmer Forderungen gegenüber dem Auftraggeber in laufender Rechnung bucht (Kontokorrent-Vorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle bereits bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(2.) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer.
(3.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten eines Drittwiderspruchsverfahrens trägt der Auftraggeber.
(4.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht nach den vorstehenden (2.) und (3.) vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen (Verwertungsfall). Bei Ausübung dieses Rechts hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über den Verbleib der Ware zu informieren.
(5.) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(6.) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (5.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(7.) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(8.) Übersteigt der Wert der Sicherheiten 120 % des Wertes der noch offenen Forderungen, so besteht ein Freigabeanspruch des Auftraggebers.

XI. Ersatzklausel für den Eigentumsvorbehalt im Rechtsverkehr mit dem Ausland

Sind bei Lieferungen in das Ausland in dem Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des in Ziffer X. genannten Eigentumsvorbehalts oder dort bezeichneten sonstigen Rechte des Auftragnehmers bestimmte Maßnahmen erforderlich, hat der Auftraggeber hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaats einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Auftragnehmer sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, kann der Auftragnehmer alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche gegen den Auftraggeber dadurch nicht erreicht wird, ist der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet, auf seine Kosten andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.

XIII. Recht am geistigen Eigentum

(1.) Die Rechte am geistigen Eigentum verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nichts anderes gesetzlich geregelt ist.

(2.) Bei Auftragsfertigung hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass nicht etwaige gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt oder in unzulässiger Weise verwendet werden.

XIV. Informationspflichten

Der Auftraggeber informiert alle Personen, die die Lieferungen verwenden, – bzw. informiert im Fall eines Weiterverkaufs der Lieferungen durch den Auftraggeber den Käufer – über die Anweisungen und/oder Empfehlungen des Auftragnehmers für die Verwendung der Lieferungen, einschließlich der Anweisungen und/oder Empfehlungen, die in den Katalogen oder Prospekten des Auftragnehmers enthalten sind oder die der Auftragnehmer dem Auftraggeber anderweitig mitgeteilt hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Bedienungsanleitungen, Datenblätter und andere Informationen zu den Lieferungen und Leistungen, die der Auftraggeber vom Auftragnehmer erhalten hat, an seine Kunden weitergebeben.

XV. Ausfuhrkontrollen

Beabsichtigt der Auftraggeber, einen Artikel nach Erhalt vom Auftragnehmer zu exportieren oder zu reexportieren (einschließlich vorgesehener Exporte), hat der Auftraggeber alle erforderlichen Lizenzen zur Verwendung und/oder Ausfuhr des Artikels anzufordern und zu erwerben. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und/oder die Vermarktungsfähigkeit außerhalb des vereinbarten Liefergebietes.

XVI. Entsorgung der Waren

Soweit der Auftragnehmer nach den Gesetzen zur Entsorgung von elektrischen und elektronischen Abfällen in dem Land, in das der Auftragnehmer die Waren versendet, berechtigt ist, diese auf den Auftraggeber zu übertragen, ist der Auftraggeber für die Entsorgung der Waren gemäß den Gesetzen des jeweiligen Landes auf eigene Kosten verantwortlich. Soweit der Auftragnehmer hierzu nicht berechtigt ist, ist der Auftragnehmer für die sichere Entsorgung der Waren gemäß den Gesetzen des jeweiligen Landes auf eigene Kosten verantwortlich.

XVII. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel

(1.) Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(2.) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
(3.) Vertragssprache ist deutsch.
(4.) Alle Online-Bestellungen, E-Mails und postalischen Bestellungen werden gespeichert und auf Anfrage dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
(5.) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.